I. Geltungsbereich, abweichende Geschäftsbedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der ZW Plan GmbH TGA Fachplanung, im Folgenden auch „ZW Plan GmbH“ oder „wir“, erfolgen ausschließlich auf Basis der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle künftigen Verkäufe und Lieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn dies von uns schriftlich bestätigt worden ist.
II. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
- Gegenstand des Vertrages ist die Ingenieur-Dienstleistung und deren konkrete Leistungsspezifikation wie im jeweiligen Auftragt vereinbart. Wir erbringen die vertraglichen Leistungen in eigener Verantwortung und durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter.
- Enthält die Leistungsspezifikation des Auftraggebers für die Ingenieur-Dienstleistung Lücken, Fehler, Auslegungsspielräume oder Unklarheiten, sind wir dazu berechtigt, die Ingenieurdienstleistung nach eigenem Ermessen zu erfüllen. Gleichwohl werden wir in angemessenem Rahmen zu-vor kooperativ Rückfrage halten, um derartige Unklarheiten möglichst auszuräumen, insbesondere, wenn Widersprüche oder Lücken einer professionellen Planungserstellung entgegenstehen.
III. Angebote
- Unsere Angebote sind – insbesondere nach Preis und Lieferzeit – stets freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder einer gleichwertigen Bestätigung. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.
- Von uns angegebene Leistungszeiten verstehen sich nur als verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Erbringung von Teilleistungen durch uns ist zulässig, soweit der vereinbarte Zeitrahmen eingehalten wird.
- Wir übernehmen keine Gewährleistung hinsichtlich der Richtigkeit von Kostenermittlungen fremder Gewerke. Eine Obergrenze für die Baukosten ist mit den von uns ermittelten Beträgen nicht verbunden. Die ermittelten Kosten sind keine Beschaffenheit des von uns zu erbringenden Werkes.
IV. Schriftform
Alle Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu Verträgen und sonstige Willenserklärungen, insbesondere Kündigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Vereinbarungen, mit der die Schriftform abgedungen wird. Ausreichend zur Wahrung dieser Form ist die Abgabe von Erklärungen per E-Mail (außer für Kündigungen) oder Telefax.
V. Durchführung
- Wir, die ZW Plan GmbH, werden die Pläne rechtzeitig vor Beginn der Ausführung der im jeweiligen Plan enthaltenen Leistung an den Auftraggeber zur Prüfung vorlegen. Der Auftraggeber prüft die Pläne unverzüglich und gibt sie frei bzw. leitet sie mit Änderungsanmerkungen zurück. Erst nach Freigabe durch den Auftraggeber darf nach den Plänen gebaut werden.
- Sobald und soweit für uns in den einzelnen Planungsphasen Baukostenabweichungen erkennbar sind, werden wir den Auftraggeber hierauf unter Nennung der Gründe hinweisen und Vorschläge zur Abhilfe, insbesondere zur Kosteneinsparung oder entsprechende Kompensationsmaßnahmen, unterbreiten.
- Nach Beendigung der Leistungen und deren Honorierung haben wir dem Auftraggeber auf Verlangen die genehmigten Bauvorlagen, Kopien der Original-Zeichnungen und sonstige Unterlagen auszuhändigen. Unsere Aufbewahrungspflicht endet fünf Jahre nach Beendigung der Leistungen.
VI. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Zur Erbringung der vereinbarten Ingenieur-Dienstleistungen durch uns ist die Mitwirkung durch den Auftraggeber erforderlich. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die Planung und Durchführung der Bauaufgabe zu fördern, insbesondere soll er anstehende Fragen unverzüglich entscheiden und erforderliche Genehmigungen so schnell wie möglich herbeiführen. Inhalt und Umfang der Mitwirkungspflichten können im Einzelvertrag weiter konkretisiert sein, insbesondere bereits im Angebot.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, dass seine Mitarbeiter uns in angemessenem Umfang zur Unterstützung zur Verfügung stehen und dass wir in angemessenem Umfang auf Entscheidungsträger im Projekt und andere Mitarbeiter des Auftraggebers zurückgreifen können, damit uns die Leistungserbringung ermöglicht wird.
- Erfüllt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht unverzüglich, verlängern sich die vertraglichen Ausführungsfristen. Wir, die ZW Plan GmbH, können hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für die verlängerte Bereitstellung von Personal oder sonstiger Sachmittel, in Rechnung stellen. Wir sind berechtigt, dem Auftraggeber für die Nachholung der Handlung eine angemessene Frist zu bestimmen. Erfolgt die Nachholung nicht bis zum Ablauf der Frist, sind wir zur Kündigung des Vertrags berechtigt.
- Soweit Aufgabenbereiche der ZW Plan GmbH betroffen sind, darf der Auftraggeber davon abweichende Weisungen an die übrigen am Bau Beteiligten nur im Einvernehmen mit uns erteilen.
- Auftraggeber übernimmt als wesentliche Vertragspflicht, Daten in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Falle eines von uns zu vertretenden Datenverlustes haften wir für die Wiederherstellung nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Auftraggeber obige Datensicherungen durchgeführt hat.
VII. Vertragsänderungen
- Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche und zusätzlich zu vergütende Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und der Ingenieur-Dienstleistungen werden in der Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt.
- Soweit die dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Umstände eine wesentliche, von den Bestimmungen des Vertrages nicht berücksichtigte Veränderung erfahren, sind beide Parteien berechtigt, eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Umstände zu verlangen.
- Lieferzeiten und Leistungspflichten verlängern sich um die Kalendertage, an denen die wir infolge des Änderungsverlangens die Projektrealisierung auf Verlangen des Auftraggebers ganz oder teil-weise unterbrechen müssen, um Änderungsanträge des Auftraggebers zu prüfen, Änderungsangebote zu erstellen oder Verhandlungen mit dem Auftraggeber über Änderungsangebote zu führen, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
- Wird über ein Änderungsangebot innerhalb einer Frist von einem Monat keine Einigung erzielt oder kann aus technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ein dem Änderungsantrag des Auftraggebers entsprechendes Angebot nicht abgegeben werden, setzt wird die Vertragsdurchführung insoweit ausgesetzt. Unsere Aufwendungen bis dahin sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen auszugleichen.
- Zeigt sich während der Vertragserfüllung, dass der Auftrag nur mit hohen zusätzlichen Kosten und Aufwendungen durchgeführt werden kann, die bei Angebotsabgabe bzw. bei Beginn der Arbeiten nicht erkennbar waren und nicht durch uns zu vertreten sind, verständigen wir den Auftraggeber sofort, zur Anpassung der vereinbarten Honorarzone. Der Auftraggeber kann den sofortigen Abbruch der Arbeiten verlangen und den Vertrag kündigen (= Störung der Geschäftsgrundlage). Wünscht der Auftraggeber die Fortsetzung, teilt er dies der uns schriftlich mit – alternativ erfolgt eine Bestätigung der Vergütungsanpassung durch uns. Auf die darin enthaltene Vergütungserhöhung und eine entsprechende Verschiebung des Fertigstellungstermins hat der Auftraggeber bin-nen einer Einspruchsfrist von 7 Werktagen zu reagieren. Das Verstreichen der Frist ohne Einspruch gilt als Einverständnis des Auftraggebers.
VIII. Vergütung, Zahlungen
- Die Vergütung für die ZW Plan GmbH richtet sich nach den schriftlichen Angeboten. Sie wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Vergütung nach Aufwand) oder als Fest-preis schriftlich vereinbart. Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils gelten-den gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht anders angegeben. Sofern nicht anders vereinbart, haben wir neben der Vergütung Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und sonstigen Auslagen.
- Der Auftraggeber ist auf Anforderung zu Abschlagszahlungen nach dem jeweiligen Stand der erbrachten Leistungen verpflichtet.
- Alle Forderungen werden nach Ablauf des auf der Rechnung angegebenen Zahlungszieles fällig und sind ohne Abzüge zahlbar. Der Auftraggeber gerät nach Ablauf des Zahlungszieles ohne gesonderte Zahlungsaufforderung in Verzug. Eventuelle Mehrkosten, die durch die Anmahnung oder Geltendmachung ausstehender Vergütungen entstehen, gehen zu Lasten des Schuldners.
- Bis zur Begleichung der Schlussrechnung bleiben sämtliche Dokumentationsunterlagen in unserem Besitz.
- Der Auftraggeber kann gegenüber unseren Ansprüchen nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Die Zurückhaltung von Leistungen, die der Auftraggeber uns schuldet, ist nur wegen solcher Ansprüche zulässig, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen oder unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
IX. Nutzungsrechte
- Die ZW Plan GmbH behält sich das Eigentum sowie die Nutzungsrechte an erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnissen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Rechnungen vor. Der Auftraggeber erkennt an, dass die im Zuge der Vertragserfüllung von uns übergebenen Unterlagen, Konstruktionen, Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Kalkulationen, Prospekte, Dateien, Schriftstücke etc. urheberrechtlich geschützt sind und das Urheberrecht bei uns verbleibt.
- Wir räumen dem Auftraggeber an allen im Rahmen der Tätigkeit für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen das zeitlich und örtlich beschränkte, unwiderrufliche, nicht ausschließliche Nutzungsrecht zur beliebigen Benutzung innerhalb des Unternehmens des Auftraggebers ein.
- Die Weitergabe der urheberrechtlich geschützten Werke an Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Das gleiche gilt für die Veränderung, Nachahmung oder Vervielfältigung der-artiger urheberrechtlich geschützter Werke, ebenso für die Erteilung von Unterlizenzen, die Überlassung der Arbeitsergebnisse an Dritte auf Zeit oder das Zugänglichmachen in sonstiger Weise.
X. Abnahme
- Unsere Leistungen sind nach im wesentlichen vertragsgemäßer Erbringung anzunehmen. Teilabnahmen sind auf Antrag zulässig, soweit abgrenzbare Leistungsteile betroffen sind.
- Bei Werkleistungen erfolgt die Abnahme nach Prüfung der erbrachten Leistung oder konkludent nach Zahlung der gestellten Schlussrechnung. Für abgrenzbare Leistungsteile können wir die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme die gesamte Projektleistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.
- Im Rahmen der Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches die Leistungen mit dem vertraglich vereinbarten Leistungssoll abgleicht, entsprechend bestätigt und bestehende Abweichungen aufzeigt. Bei Abweichungen wird im Abnahmeprotokoll vereinbart, wie und innerhalb welcher Zeit diese Abweichungen von uns zu beseitigen sind.
- Im Falle einer Kündigung ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, den erreichten Leistungsstand gemeinsam festzustellen und zu dokumentieren.
XI. Gewährleistung
- Unerhebliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt.
- Wird der Vertragsgegenstand nach Bereitstellung nicht innerhalb von 2 Monaten abgenommen, so gilt er als abgenommen.
- Sollten Mängel des Vertragsgegenstands auf vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruhen, so wird sie der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers zu jeweils zu vereinbarenden angemessenen Preisen und Bedingungen beseitigen.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der §§ 634 ff BGB.
XII. Haftung
- Wir, die Zewotherm Heating GmbH, haften ausschließlich auf gesetzlich zwingender Rechtsgrundlage,
z. B. in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der mindestens fahrlässigen Beeinträchtigung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus anderen Rechtsgründen sind ausgeschlossen. - Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein von Eigenschaften gehaftet wird.
- Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Ist der entstandene Schaden höher als die von uns als Auftragnehmer im Rahmen unserer Haftpflichtversicherung als Höchstbetrag vereinbarte Versicherungssumme, so haften wir in diesem Falle nur bis zu der objektangemessenen Höchstsumme ihrer Haftpflichtversicherung.
- Im Übrigen werden Schadenersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Grund, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, dies betrifft insbesondere auch mittelbare und Folgeschäden, z.B. Betriebsunterbrechungen, entgangenen Gewinn oder Produktionsausfall.
XIII. Kündigung
- Sofern nicht abweichend vereinbart, steht dem Auftraggeber ein jederzeitiges Recht zur Kündigung des Vertrages bis zur Vollendung des Werks zu (§ 648 BGB). Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, stehen uns die in § 648 S. 2 BGB geregelten Ansprüche zu.
- Ohne Nachweis der konkreten Anspruchshöhe sind wir berechtigt, einen Pauschalbetrag in Höhe von 10% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu verlangen. Der Nachweis höherer Ansprüche bleibt unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Ansprüche entstanden sind.
- Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
XIV. Geheimhaltung, Datenschutz
- Beide Parteien werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten der jeweils anderen Partei mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln. Ein darüber hinaus gehender Schutz besonders vertraulicher Informationen kann auf Wunsch einer jeden der Parteien gesondert vereinbart werden.
- Beide Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen, im Rahmen und gemäß den Bestimmungen der DSGVO und des BDSG, insbesondere Artikel 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO. Beide Parteien sind berechtigt, zur Verwirklichung der Vertragszwecke personenbezogene Daten des Auftraggebers zu speichern, zu übermitteln, zu verändern und zu löschen.
XV. Referenzen
Soweit der Auftraggeber keine anderslautende Weisung erteilt, sind wir berechtigt, den Auftraggeber gegenüber Dritten sowie in der eigenen Werbung als Referenzadresse zu nennen.
XVI. Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in 53424 Remagen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen, die übliche und zulässige Vertragsklauseln zwischen Unternehmen beinhalten, aber im Geschäfts-verkehr mit Verbrauchern ggf. unwirksam sind. Hier sollen jeweils Bestimmungen gelten, die den gesetzlich normierten Grenzen des AGB-Rechts (§§ 307 ff.) entsprechen.
- Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. Wir sind berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
- Wir speichern die uns bekannt gegebenen Daten über den Besteller nach den geltenden Datenschutzbestimmungen. Unsere Erklärung zur Datenschutzgrundverordnung finden sich auf unserer Website.
Stand 13.06.2023